Datenschutzerklärung

Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten

Die Domain www.siegburger-karneval.de ist eine privat betriebene, reine Informationsseite über den Karneval in der Kreisstadt Siegburg.
Der Inhaber der Domain und Betreiber der Website - im Nachfolgenden nur "Betreiber" genannt - erhebt, speichert oder nutzt keinerlei Daten
gemäß der am 25. Mai 2018 EU-weit in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Erfassung von Daten im Zusammenhang mit dem Hosting unserer Website

Die von dem Betreiber in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen:
Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, Sicherheitsleistungen
sowie technische Wartungsleistungen, die er zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzt. Hierbei verarbeitet er
bzw. der Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten
von Kunden, Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage berechtigter Interessen an einer effizienten und
sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Der Betreiber bzw. sein Hostinganbieter erhebt auf Grundlage berechtigter Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO
Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten
gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf,
Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.
Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer
von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist,
sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

Erstellung, Speicherung und Veröffentlichung von Fotografien und Bewegtbildern

Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen durch den Betreiber
steht nicht im direkten Zusammenhang mit der DS-GVO, sondern sie ist in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt.
Da jedoch auch Bilder von Personen prinzipiell personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts sind, soll dieses Thema hier
der Vollständigkeit halber angesprochen werden. So ist die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen zwar grundsätzlich nur
mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig, doch von diesem allgemeinen Grundsatz kennt das Gesetz einige Ausnahmen,
welche auch auf den Karneval zutreffen. Es gilt, dass die Veröffentlichung von Aufnahmen von öffentlichen Karnevalsveranstaltungen,
Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, auch ohne deren Einwilligung zulässig ist.

Gleiches trifft zu, wenn abgebildete Personen nur als "Beiwerk" im Hintergrund einer Veranstaltung, neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern sie kann fallweise
auch konkludent erfolgen. Dies bedeutet konkret, dass jede Person, welche aktiv oder als Gast an einer Veranstaltung
(an welcher der Betreiber teilnimmt oder die er selbst ausrichtet) teilnimmt, aufgenommen und diese Aufnahme auch veröffentlicht werden darf.
Insbesondere trifft dies zu, wenn sich die betreffende Person auf eine Bühne begibt oder auf andere Weise aktiv zur Schau stellt
bzw. durch entsprechende Gestik erkennen lässt, dass die Aufnahme von ihr gewollt ist. Das "Recht am eigenen Bild" wird also insoweit eingeschränkt,
solange die Veröffentlichung nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des bzw. der Abgebildeten verletzt.
Besonderen Schutz genießt allerdings die Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet, da die Veröffentlichung hier weltweit zugänglich ist
und die Abgebildeten (durch automatisierte Verfahren) identifiziert werden können.

Einsetzen eines Datenschutzbeauftragten

Der Betreiber hat einen Datenschutzbeauftragen nur dann zu benennen, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Hier entfällt dies, da keine personenbezogenen Daten erhoben,
gespeichert oder genutzt werden.